Bauwerksbuch nach § 128a BO für Wien

Das Bauwerksbuch für Wiener Bestandsgebäude

Eckansicht eines Wiener Gründerzeit-Eckhauses mit Erkern und Balkonen — repräsentativer Bestandsbau, für den nach §128a ein Bauwerksbuch zu führen ist.
Foto © Ruben Mahler

Die Architekten der Structum ZT GmbH übernehmen für Eigentümer und Hausverwaltungen den gesamten Prozess: von der Bestandsaufnahme bis zur Registrierung des Bauwerksbuchs.

Persönlich. Fachkundig. Strukturiert.

Fristen Bauwerksbuch · Wien
bis 31.12.2027
Vor 01.01.1919 errichtet
bis 31.12.2030
01.01.1919 bis 01.01.1945 errichtet
Erstellung bis zur Fertigstellungsanzeige
Neu-, Zu- und Umbauten gemäß § 60 Abs. 1 lit. a
Warum Structum

Technische Verantwortung braucht eine klare Handschrift.

Als Architekturbüro verbindet Structum technische Beurteilung mit einer dokumentationsstarken Projektabwicklung. Für Hausverwaltungen und Eigentümer bedeutet das: klare Ansprechpartner:innen, nachvollziehbare Unterlagen und ein Prozess, der sich in die Objektorganisation integrieren lässt.

  • Erstellung und Erstüberprüfung durch entsprechend befugte Fachpersonen im vereinbarten Leistungsumfang.
  • Klare Struktur für Unterlagen, Feststellungen, Intervalle und erforderliche Maßnahmen.
  • Ein zentraler Projektkontakt für Abstimmung, Begehung und Übergabe.
  • Geeignet für Einzelobjekte und gebündelte Bearbeitung mehrerer Liegenschaften.
Kompetenz · Verantwortung

Wer das Bauwerksbuch erstellt — und warum Befugnis entscheidend ist.

Das Team der Structum ZT GmbH vor einer Sichtbetonwand — befugte Erstellung und Erstüberprüfung von Bauwerksbüchern nach §128a.

Structum ZT GmbH

Unser Team

Befugte Erstellung & Erstüberprüfung

Foto © Ruben Mahler

„Ein Bauwerksbuch ist kein Formular. Es ist die fachliche Verantwortungserklärung eines Befugten gegenüber dem Bauwerk, seinen Eigentümern und seinen Bewohnern.“

Aus fundierter Praxis im Wiener Wohn- und Bestandsbau

Die Erstellung eines Bauwerksbuchs nach § 128a BO für Wien erfordert mehr als das Abarbeiten einer Checkliste. Gefragt sind bautechnisches Urteilsvermögen, Erfahrung mit Gebäuden im Bestand und eine unabhängige, nachvollziehbare Dokumentation.

Structum ZT GmbH begleitet Ihr Projekt als befugtes Ziviltechnikerbüro für Architektur mit besonderem Verständnis für Wiener Wohnbauten, Bestandssituationen und die Schnittstelle zwischen Eigentümer, Verwaltung, Nutzer und Behörde. Die Grundlage dafür bilden langjährige Projekterfahrung in Planung und Projektleitung, technische Präzision sowie die Befugnis als Ziviltechniker.

So entsteht ein Bauwerksbuch, das nicht nur formal entspricht, sondern als belastbare Entscheidungs- und Sicherheitsgrundlage für die weitere Bewirtschaftung Ihres Gebäudes dient.

Team

Die Menschen hinter Ihrem Bauwerksbuch.

Befugte Fachpersonen und ein eingespieltes Team für Recherche, Begehung, Dokumentation und Registrierung — mit einer festen Ansprechperson von der Klärung bis zur Übergabe.

  • DI Manfred Walzer
    Foto © Ruben Mahler

    DI Manfred Walzer

    Architekt & Ziviltechniker, Technische Leitung

  • DI Lisa Stolz
    Foto © Ruben Mahler

    DI Lisa Stolz

    Technische Bearbeitung & Qualitätssicherung

  • BA Valentina Scappi
    Foto © Ruben Mahler

    BA Valentina Scappi

    Dokumente & Digitalisierung

  • BA Juan Vértiz
    Foto © Ruben Mahler

    BA Juan Vértiz

    Datenmanagement & Cloud Systeme

Leistungen

Vom Aktenstand zum geführten Bauwerksbuch.

Wir übernehmen die fachliche und organisatorische Bearbeitung Ihres Bauwerksbuchs in klar definierten Schritten. Der konkrete Leistungsumfang wird objektspezifisch vereinbart. Auf dieser Grundlage erhalten Sie ein transparentes Angebot mit Festpreis und – bei erfüllten Voraussetzungen – Fristgarantie.

  1. Pflicht- und Objektklärung

    Im Erstgespräch klären wir die rechtliche Pflichtlage, das Baujahr, den Gebäudetyp, die Verwaltungsform sowie den vorhandenen Unterlagenstand. Daraus leiten wir den erforderlichen Leistungsumfang und das weitere Vorgehen ab.

  2. Unterlagenrecherche und Bauakteinsicht

    Wir sichten und strukturieren die vorhandenen Unterlagen. Sofern erforderlich und beauftragt, koordinieren wir die Bauakteinsicht bei der MA 37, bereiten die relevanten Dokumente auf und werten sie fachlich aus.

  3. Erstüberprüfung vor Ort

    Im Rahmen der Begehung erfassen wir die zugänglichen, für das Bauwerksbuch relevanten Bauteile. Der Bestand wird nachvollziehbar und fotografisch dokumentiert.

  4. Bauteilbewertung

    Die relevanten Bauteile werden fachlich beurteilt. Festgestellte Instandhaltungserfordernisse dokumentieren wir mit genauer Position, Bildnachweis und dem erforderlichen weiteren Vorgehen.

  5. Bauwerksbuch und Maßnahmenplan

    Wir führen Unterlagen, Ergebnisse der Erstüberprüfung, festgelegte Überprüfungsintervalle und – soweit erforderlich – festgestellte Instandhaltungserfordernisse samt Behebungs- und Maßnahmenplan in einer strukturierten Dokumentation zusammen.

  6. Persönliche Besprechung des Bauwerksbuchs

    Vor der Registrierung besprechen wir das fertiggestellte Bauwerksbuch persönlich mit Ihnen. Dabei erläutern wir die wesentlichen Inhalte, Überprüfungsintervalle, relevanten Feststellungen und gegebenenfalls empfohlene Maßnahmen und klären offene Fragen.

  7. Registrierung und Übergabe

    Wir bereiten die erforderlichen Bestätigungen vor, unterstützen Sie bei der Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank und übergeben Ihnen die vereinbarten Unterlagen einschließlich der Registrierungsbestätigung.

  8. Fortführung des Bauwerksbuchs

    Auf Wunsch übernehmen wir die laufende Aktualisierung und Fortführung des Bauwerksbuchs. Relevante Maßnahmen, Überprüfungen und bauliche Veränderungen werden nachvollziehbar dokumentiert und in die bestehende Struktur eingearbeitet. Die Fortführung erfolgt nach gesonderter Vereinbarung.

Preis

Was im Festpreis enthalten ist.

Ab EUR 2.850 — verbindlicher Festpreis nach Erstanalyse.

Im Festpreis enthalten

  • Erstgespräch und Objektanalyse
  • Bauakt-Recherche bei der MA 37, soweit erforderlich und vereinbart
  • Strukturierung und Digitalisierung der relevanten Unterlagen
  • Vor-Ort-Begehung samt fotografischer Dokumentation
  • Bauteilbewertung und Erfassung festgestellter Baugebrechen
  • Bauwerksbuch in elektronischer Form sowie vereinbarte Druckausfertigung
  • Maßnahmenplan mit Prioritäten und empfohlenen Fristen, soweit erforderlich
  • Besprechung von Umfang und Dringlichkeit notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem Eigentümer
  • Vorbereitung und Begleitung der Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank
  • Übergabe der vereinbarten Unterlagen und Registrierungsbestätigung

Damit ist Ihre gesetzliche Verpflichtung nach §128a zu 100 % erfüllt — zum verbindlichen Festpreis.

Was uns unterscheidet

  • Befugte Bearbeitung

    Ziviltechnikerbüro für Architektur.

  • Festpreis-Garantie

    Vereinbarter Leistungsumfang, schriftlich fixiert.

  • Frist-Garantie

    Fertigstellung innerhalb der gesetzlichen Frist bei rechtzeitiger Beauftragung und vereinbarten Mitwirkungsvoraussetzungen.

  • Eine Verantwortung

    Feste Ansprechperson von der Klärung bis zur Übergabe.

Pflicht-Check

Betrifft die Bauwerksbuch-Pflicht Ihr Gebäude?

Vier Fragen genügen, um Ihre Pflicht nach §128a Wr. Bauordnung und die anzuwendende Frist zu bestimmen.

Schritt 1 von 4

Liegt das Gebäude in Wien?

§128a Wiener Bauordnung

Rechtlicher Hintergrund.

Seit Inkrafttreten der Novelle der Wiener Bauordnung am 1. Dezember 2023 sind Eigentümerinnen und Eigentümer bestimmter Bestandsgebäude im Wiener Stadtgebiet verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und in der Bauwerksbuchdatenbank zu registrieren. Für jede Einlagezahl ist ein eigenes Bauwerksbuch anzulegen.

Fristen im Überblick

Bestehendes Gebäude, vor 01.01.1919 errichtet
Erstellung und Registrierung bis 31.12.2027
Bestehendes Gebäude, 01.01.1919 bis 01.01.1945 errichtet
Erstellung und Registrierung bis 31.12.2030
Später errichtetes bestehendes Gebäude
Derzeit keine generelle Stichtagspflicht; behördlicher Auftrag im begründeten Einzelfall möglich
Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a
Erstellung bis zur Fertigstellungsanzeige

Konsequenzen bei Versäumnis

Verwaltungsstrafe

Fehlende Erstellung trotz Pflicht kann nach den Strafbestimmungen der Wiener Bauordnung sanktioniert werden.

Beweislast verschiebt sich

Im Schadensfall wirkt fehlende Dokumentation zulasten der Eigentümerin oder Hausverwaltung.

Verkauf & Finanzierung

Käufer, Banken und Notariate verlangen zunehmend die Vorlage des Bauwerksbuchs vor Vertragsschluss.

Verfahrensverzögerung

Genehmigungsverfahren bei Sanierungen können sich verzögern, wenn das Bauwerksbuch nicht vorliegt.

Antworten

§128a — was Eigentümer wissen sollten.

Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet ist, schreiben Sie uns. Antwort an Werktagen binnen 24 Stunden.

Frage direkt stellen
  • Ein Bauwerksbuch nach §128a Wiener Bauordnung ist die strukturierte Dokumentation eines Gebäudes durch eine befugte Person. Es enthält Stammdaten, Bauakten-Auszüge, Bauteilbewertung, fotografische Dokumentation, festgestellte Mängel und einen Maßnahmenplan. Die Novelle der Wiener Bauordnung, gültig seit 01.12.2023, hat die Erstellung für Bestandsgebäude verpflichtend gemacht und vorgegeben, dass Bauwerksbücher in der Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien zu registrieren sind. Pro Einlagezahl ist ein eigenes Bauwerksbuch zu führen.

  • Verpflichtet sind grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden im Stadtgebiet Wien. Ausgenommen sind Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 50 m². Bei fremdverwalteten Liegenschaften trägt nach §128a Abs 5 die Hausverwaltung die Verantwortung; Eigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Pflicht greift nach Errichtungsdatum gestaffelt. Im Pflicht-Check oben können Sie Ihre individuelle Situation in vier Schritten klären.

  • Für Gebäude vor dem 01.01.1919 läuft die Frist am 31.12.2027 ab. Für Errichtung zwischen 01.01.1919 und 01.01.1945 gilt der 31.12.2030. Für Neubauten ab 2014 besteht die Pflicht bereits laufend. Allein die MA37-Akteneinsicht benötigt rund drei bis vier Monate Vorlauf — Beginn spätestens Frühjahr 2027 für die Frist 2027.

  • Bei selbstgenutzten oder in Eigenverwaltung gehaltenen Gebäuden liegt die Verantwortung bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Bei fremdverwalteten Gebäuden bestimmt §128a Abs 5, dass die Hausverwaltung verantwortlich ist. Eigentümer bleiben zur Mitwirkung verpflichtet und tragen die Kosten. Bei Eigentümergemeinschaften ohne aktive Hausverwaltung empfehlen wir, die Verantwortlichkeit schriftlich zu regeln, bevor die Erstellung beauftragt wird.

  • §128a Abs 3 nennt zwei Berufsgruppen: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung sowie Baumeisterinnen und Baumeister mit aufrechter Gewerbeberechtigung. Andere Befugnisse sind nicht ausreichend. Die Bauwerksbuchdatenbank prüft die Befugnis im Rahmen der Registrierung. Lassen Sie sich die Befugnisgrundlage vor Auftragsvergabe schriftlich bestätigen.

  • Die Kosten hängen von Objektgröße, Anzahl der Einheiten, Aktenlage und Zustand ab. Der verbindliche Festpreis beginnt ab EUR 2.850 und steigt je nach Objektgröße und Anzahl der Einheiten. Bei Hausverwaltungen mit mehreren Objekten kommen Staffelpreise zur Anwendung. Der Festpreis wird nach Sichtung der Aktenlage vertraglich garantiert — nachträgliche Aufschläge sind ausgeschlossen, sofern der Leistungsumfang nicht erweitert wird.

  • Vom Erstgespräch bis zur Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank rechnen wir mit vier bis fünf Monaten. Der größte Einzelblock ist die MA37-Akteneinsicht mit drei bis vier Monaten Wartezeit. Begehung, Bauteilbewertung und Erstellung nehmen typischerweise vier bis sechs Wochen in Anspruch. Eine Verkürzung ist möglich, wenn vollständige Bauunterlagen bereits beim Auftraggeber vorliegen.

  • Zum Erstgespräch genügt eine grobe Objektübersicht: Adresse, Einlagezahl, Baujahr, Anzahl der Einheiten, Verwaltungsform. Vorhandene Bauunterlagen — Einreichpläne, Bestandspläne, Energieausweis, Mängelprotokolle — beschleunigen den Ablauf, sind aber nicht zwingend. Fehlende Akten besorgen wir über die MA37. Bei Hausverwaltungen genügt die Beauftragung samt EZ-Liste; weitere Schritte koordinieren wir direkt mit Buchhaltung und Objektbetreuung.

  • Bei Fristversäumnis kommt eine Verwaltungsstrafe in Betracht. Wesentlicher sind die Folgewirkungen: Beim Verkauf oder bei Sanierungsbescheiden wird das Bauwerksbuch zunehmend verlangt. Im Schadensfall kann ein fehlendes Bauwerksbuch die Haftungslage zulasten der Eigentümer oder Hausverwaltung verschieben. Eine Nachholung nach Fristablauf ist möglich, in der Praxis aber unter erhöhtem Termindruck und mit möglichen Mehrkosten verbunden.

  • Der Energieausweis ist ein eigenständiges Dokument zur energetischen Bewertung eines Gebäudes und wird in einer separaten Datenbank (WUKSEA) registriert — er ist nicht Teil der Bauwerksbuch-Pflicht nach §128a und ersetzt das Bauwerksbuch auch nicht. Ein Energieausweis ist typischerweise bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Verkauf oder Vermietung erforderlich. Vorhandene Energieausweise oder technische Befunde können wir im Bauwerksbuch referenzieren; eine Neuerstellung des Energieausweises ist nicht im Festpreis enthalten und kann auf Wunsch separat beauftragt werden.

  • Für ein rechtssicheres Bauwerksbuch ist der Abgleich mit dem offiziellen Bauakt (Konsens) der MA37 — Baupolizei zwingend erforderlich. Sind Pläne, Bescheide und Bewilligungen bei Eigentümer oder Hausverwaltung nicht vollständig vorhanden, ist eine Aushebung aus den Archiven der MA37 notwendig. Wegen der großen Zahl betroffener Bestandsgebäude und begrenzter Archiv-Kapazitäten ist mit mehreren Monaten Wartezeit zu rechnen. Wir empfehlen, den Termin zur Akteneinsicht frühzeitig zu reservieren — auch dann, wenn das Bauwerksbuch selbst erst später finalisiert wird.

  • Das Bauwerksbuch ist objektbezogen, nicht personenbezogen — es geht mit dem Eigentum über. Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übernimmt die Pflicht zur Fortführung. Ein bestehender, registrierter Eintrag erleichtert den Verkaufsprozess. Wir aktualisieren den Eintrag im Rahmen der laufenden Pflege oder als Einzelauftrag — typischerweise innerhalb von zwei Wochen nach Eigentumsübergang.

  • Die Bauwerksbuchdatenbank der Stadt Wien ist seit 01.07.2024 das offizielle Register für Bauwerksbücher nach §128a. Eingetragen werden Stammdaten, die erstellende befugte Person, das Erstellungsdatum und der Status. Ein nicht registriertes Bauwerksbuch erfüllt die §128a-Pflicht nicht. Wir übernehmen die Eintragung und übermitteln die Eingangsbestätigung samt eindeutigem Datensatz. Spätere Aktualisierungen können wir im Rahmen des Sorglos-Pakets fortlaufend übernehmen.

  • Die laufende Pflege umfasst die Fortschreibung des Bauwerksbuchs bei Sanierungen, neuen Mängelmeldungen oder Eigentümerwechseln sowie regelmäßige Aktualisierung des Datenbankeintrags. Wir bieten dies als jährliches Sorglos-Paket zu festen Pauschalpreisen an, gestaffelt nach Objektart und Einheiten. Für Hausverwaltungen mit Mehrobjekt-Mandat kalkulieren wir abrechnungsfreundliche Jahrespauschalen pro Liegenschaft.

  • Ja, Mehrobjekt-Mandate sind ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Hausverwaltungen erhalten Zugang zu einem Hausverwalter-Portal mit Status, Fristen und Belegen pro Liegenschaft. Die Vergabe kann gestaffelt erfolgen — etwa zuerst alle Gebäude mit Frist 2027. Wir koordinieren Begehungstermine direkt mit Objektbetreuung und Buchhaltung. Für Bestände ab ca. fünf Einlagezahlen lohnt sich die Bündelung in einem Rahmenvertrag.

Kontakt · Erstgespräch

Wege zum Erstgespräch.

Nutzen Sie das Formular für Ihre Objektanfrage, das Telefon für dringende Fristfragen oder senden Sie uns bei mehreren Liegenschaften Ihre Objektliste per E-Mail.

Persönliche Rückmeldung an Werktagen binnen 24 Stunden.